Urlaubsrücktritt
Eine Urlaubsvereinbarung ist für beide Seiten grundsätzlich verbindlich und kann im Normalfall von keiner Seite einseitig widerrufen werden. Ein einseitiger Rücktritt vor Beginn des Urlaubs ist nur denkbar, wenn außergewöhnlich wichtige Gründe dafür vorliegen.
Auf Arbeitnehmerseite ist zum Beispiel die Erkrankung des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen, wenn dadurch der geplante Urlaub vereitelt wird, ein solcher Grund.
Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus besonders schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt, zum Beispiel der drohende Verlust eines Großauftrages, nicht hingegen der Personalengpass wegen Erkrankung von Arbeitskollegen.
Widerruft der Arbeitgeber eine Urlaubsvereinbarung oder nimmt der Arbeitnehmer auf Bitten des Arbeitgebers freiwillig vom Urlaubsantritt Abstand, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer finanziell schadlos zu halten. Das heißt, der Arbeitgeber muss diesfalls für eventuelle Stornokosten einer bereits gebuchten Urlaubsreise aufkommen.
In der Sozialversicherung sind derartige Zahlungen nach Ansicht der Österreichischen Gesundheitskasse beitragsfrei. Dies gilt in gleicher Weise für die betriebliche Vorsorge (Abfertigung Neu). Begründet wird dies von der ÖGK damit, dass es sich nicht um Entgelt, sondern um einen Ersatz für den entstandenen Schaden aufgrund dienstlicher Pflichten handelt.
Im Bereich der Lohnsteuer ist die Übernahme der Stornokosten als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten. Allerdings können beim Finanzamt in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten im nachgewiesenen Ausmaß geltend gemacht werden.
Im Bereich des DB, DZ und der KommSt besteht Abgabepflicht.
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