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STEUERLICHE ERLEICHTERUNGEN BEI HOCHWASSERKATASTROPHEN

Anlässlich der aktuellen Katastrophenschäden im Zusammenhang mit Hochwasser und Erdrutsche wurde vom Finanzministerium eine Information[1] veröffentlicht, in welcher auf diverse steuerliche Erleichterungen hingewiesen wird. Wir möchten Sie über die wichtigsten Erleichterungen in dieser Ausgabe hinweisen:

  • Abgabenrechtliche Fristen können bei unmittelbarer Betroffenheit einer Naturkatastrophe verlängert werden. Darunter fallen zB Beschwerdefristen, die Frist zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatz- bzw Einkommensteuerjahreserklärungen.

Wurde bereits eine Frist versäumt, so kann mittels Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dieses Versäumnis saniert werden.

  • Bei unmittelbarer Betroffenheit stehen Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen zu. Diese umfassen Anträge auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung/Stundung) sowie Anträge auf Neuverteilung der Ratenzahlungen, Anträge von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen, Anträge auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Säumnis- bzw Verspätungszuschlägen.
  • Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind für die Empfänger steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind von der Einkommen- bzw Lohnsteuer befreit (zB zinslose Darlehen an Arbeitnehmer, Spende an einen betroffenen Haushalt).

Spenden sind nur an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß Liste des BMF abzugsfähig. Direkte Spenden an Betroffene sind nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme davon sind werbewirksame „Katastrophenspenden“ von Unternehmen an Betroffene.

  • Die allgemeinen Investitionsbegünstigungen gelten gleichermaßen für Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden. Diese umfassen die lineare bzw degressive Abschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Bei Gebäuden ist die beschleunigte Abschreibung für neu hergestellte bzw angeschaffte Gebäude möglich. Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind grundsätzlich als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand zu klassifizieren. Nur wenn die Aufwendungen einer Herstellung gleichkommen, ist eine beschleunigte Abschreibung möglich. Des Weiteren steht der Investitionsfreibetrag sowie alternativ der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zur Verfügung. Scheidet ein Wirtschaftsgut, für das ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag oder ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf der 4-Jahresfrist auf Grund von Naturkatastrophen aus dem Unternehmen aus, so unterbleibt eine Nachversteuerung.
  • Im Rahmen der Liebhabereibeurteilung zählen Naturkatastrophen zu sogenannten Unwägbarkeiten bzw unvorhersehbaren Ereignissen. Wird eine Betätigung auf Grund einer Naturkatastrophe beendet, so stellt sie bis zur Aufgabe eine Einkunftsquelle dar, sofern bis zum Eintritt der Naturkatastrophe eine Gewinn- bzw Überschusserzielungsabsicht vorhanden war.
  • Zwangsläufige Kosten im Zusammenhang mit Naturkatastrophen können im Rahmen der Veranlagung als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) absetzbar sein. Voraussetzung dafür sind über die Schadenserhebung aufgenommene Niederschriften sowie Rechnungen, die dem Finanzamt vorgelegt werden müssen. Die Höhe des steuerlich anzuerkennenden Kostenausmaß ist je nach Art der Ersatzbeschaffung im Einzelfall zu beurteilen. Werden steuerfreie Subventionen und/oder Versicherungsleistungen für die Ersatzbeschaffungen gewährt, so sind die Kosten um diese zu kürzen. Werden Darlehen aufgenommen, um Ersatzbeschaffungen zu finanzieren, so sind nicht nur die Zinsen, sondern auch die Darlehenstilgungen als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.
  • Für bestimmte Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben besteht im Zusammenhang mit Katastrophenschäden eine Befreiung. Zu diesen zählen:
    • Feste Gebühren für Ersatzausstellungen von Schriften (zB Reisepass, Führerschein etc).
    • Gebühren für Baubewilligungen, Zulassungen von PKWs usw.
    • Rechtsgeschäftsgebühren für Ersatzbeschaffungen von zerstörten Wirtschaftsgütern (Bestandsvertrag, Leasingvertrag, damit zusammenhängende Pfandrechte etc).
    • Alle Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden veranlasst worden sind, sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Wurde bereits eine Gebühr bezahlt, so kann diese zurückverlangt werden.

  • Unter gewissen Einschränkungen kann die Grunderwerbsteuer bei Ersatzbeschaffungen von Grund und Boden nicht bzw teilweise nicht festgesetzt werden.

 

 

 

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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