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Sachbezugsfreiheit bei Spezialfahrzeugen

Bei der Verwendung von Firmenfahrzeugen ist, abweichend vom allgemeinen Grundsatz, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann kein abgabenpflichtiger Sachbezug anzusetzen, wenn

  1. ein Berufschauffeur das Fahrzeug, das nicht privat verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nimmt oder
  2. es sich bei dem genutzten Firmenfahrzeug um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund der Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließt (z.B. Pannenfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank).

Mit dem Lohnsteuerwartungserlass 2022 wurde nun eindeutig klargestellt, dass sämtliche andere Privatfahrten, wie z.B. die Erledigung von Einkäufen, auch wenn sie nur gelegentlich erfolgen, zur Sachbezugspflicht führen.

Da bei Lohnabgabenprüfungen die Sachbezugsfreiheit bei Spezialfahrzeugen verschärft geprüft wird, muss dargelegt werden, dass nachweislich keine (anderweitigen) Privatfahrten erfolgen. Dies wird wohl nur durch die Führung eines Fahrtenbuches oder anderer geeigneter Aufzeichnungen (z.B. vollständige Erfassung aller dienstlichen Fahrten) möglich sein.

Alternativ ist nur ein komplettes Privatnutzungsverbot denkbar, was bedeutet, dass auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht erlaubt sind. Die Einhaltung dieses Verbotes muss vom Arbeitgeber lückenlos kontrolliert werden, z.B. durch eine tägliche Rückgabe der Fahrzeugschlüssel im Betrieb.

Für Fragen und weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen der Personalabrechnung gerne zur Verfügung.

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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