LAST MINUTE - 31.12.2023
Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2023 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2023 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2023 steuerlich geltend gemacht werden.
Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2023 auf Ihrem Depot eingebucht sein.
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2023 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2024 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.
Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.
- Teuerungsprämie bis zu € 3.000
Für 2023 besteht die Möglichkeit der lohnsteuer-, SV- und LNK-freien Auszahlung einer Teuerungsprämie, wobei bis zum Betrag von € 2.000 keine weiteren Voraussetzungen (zB Gruppenmerkmal) erforderlich sind. Die restlichen € 1.000 sind an eine Regelung im Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geknüpft. Eine Verlängerung der Regelung für 2024 wird erwartet.
- Gruppenantrag
Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der neu zu bildenden Gruppe oder des neu einzubeziehenden Gruppenmitglieds ist der unterfertigte Gruppenantrag dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist der Antrag daher bis spätestens 31.12.2023 einzubringen.
- Urlaubsverjährung
Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erforderlich, dass der AG den AN auffordert, seinen Urlaub zu konsumieren, und zwar mit dem Hinweis auf die sonst drohende Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tatsächlich verjähren.
Tipp: Versenden Sie an alle AN eine entsprechende Aufforderung zum Jahresende.
- CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen
Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes schreibt die Mitteilung gemäß § 4 VPDG für das Kalenderwirtschaftsjahr 2023 und die Übermittlung des Country-by-Country Reports für das Kalenderwirtschaftsjahr 2022 bis spätestens 31.12.2023 via FinanzOnline vor. Bei inhaltsgleicher Meldung ist keine neuerliche Mitteilung gem. § 4 VPD erforderlich. Das Ende der Zugehörigkeit oder der Wegfall der Berichtspflicht sind jedoch durch eine Leermeldung bekannt zu geben.
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.