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Förderung des ersten Mitarbeiters

Die Förderung des ersten Mitarbeiters können folgende Personen beantragen:

  • Einzelunternehmer (seit mehr als 3 Monaten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz voll sozialversichert)
  • Geschäftsführende Gesellschafter eine Personengesellschaft
  • Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

 

Der persönlichen Voraussetzungen für den Antrag zur Beihilfe für den (ersten) Mitarbeiter sind:

  • unmittelbar zuvor abgeschlossene Ausbildung und beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt
  • arbeitslos und seit mindestens 2 Wochen beim AMS arbeitslos gemeldet

 

Die weiteren Erfordernisse sind:

  • das Dienstverhältnis muss mindestens 2 Monate dauern
  • die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektiv-vertraglichen Normalarbeitszeit betragen, geringfügig Beschäftigte können diese Voraussetzung nicht erfüllen
  • der Förderungswerber darf in den letzten 5 Jahren keinen vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt haben – geringfügig Beschäftigte hindern nicht an der Anmeldung zur Förderung

 

Für Angehörige, Werkvertragsnehmer, neue Selbständige und freie Dienstnehmer kann keine Förderung beantragt werden.

 

Die Förderung beträgt 25% des Bruttolohnes/-gehaltes (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und wird 12mal pro Jahr gewährt. Ausbezahlt wird während der Dauer des Dienstverhältnisses, maximal aber für 1 Jahr.

 

  • Der Förderantrag ist bei der für den Arbeitgeber zuständigen AMS-Geschäftsstelle einzubringen – grundsätzlich vor Aufnahme der Beschäftigung des künftigen Mitarbeiters, spätestens aber 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses (Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen).

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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