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Beschäftigung von Schüler:innen und Student:innen im Sommer

Jedes Jahr nutzen junge Menschen die Sommermonate, um ein Pflichtpraktikum zu absolvieren, erste berufliche Erfahrungen zu sammeln oder sich etwas dazuzuverdienen. Hier gibt es einen Überblick über die möglichen Beschäftigungsformen geben:

 

„Echte“ Ferialpraktikant:innen

Als „echte“ Ferialpraktikant:innen gelten nur Personen, die

  1. aufgrund der schul- oder studienrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ein Praktikum in

einem Betrieb zu absolvieren (eindeutig überwiegender Ausbildungszweck)

und

  1. keiner Arbeitspflicht (im Verhältnis zum Betrieb), keinen arbeitsbezogenen Weisungen, keiner Arbeitszeitbindung und keiner organisatorischen Eingliederung in den Betrieb unterliegen.

 

Treffen die geschilderten Voraussetzungen für ein „echtes“ Ferialpraktikum zu, gelangen die arbeitsgesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht zur Anwendung und es ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich. „Echte“ Ferialpraktikant:innen sind – ohne Beitragsleistung des Betriebes – im Rahmen der Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung teilversichert. Da der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Entgelt.

Gewährt der Betrieb an Ferialpraktikant:innen freiwillig ein Taschengeld, ist eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen.

Sonderfall Hotel- und Gastgewerbe

Praktika im Hotel- und Gastgewerbe können ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Es besteht zumindest Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen.

 

Ferialarbeitnehmer:innen im Dienstverhältnis

In allen anderen Fällen handelt es sich bei den in den Ferien tätig werdenden Schüler:innen und Student:innen um „reguläre“ Arbeitnehmer:innen in befristeten Dienstverhältnissen. Sie sind vor Arbeitsantritt bei der ÖGK anzumelden und es besteht Lohnsteuerpflicht.

 

Volontariat

Unter Volontariat versteht man eine Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen, sondern im Wesentlichen Zwecken der praktischen Ausbildung dient. Charakteristisch ist die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit.

Volontär:innen möchten in einem Betrieb die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennenlernen und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen. Sie sind hierbei weder an eine bestimmte Tätigkeit gebunden noch sind sie zur Arbeitsleistung verpflichtet. Wesentliches Kriterium für ein Volontariat ist die fehlende organisatorische Eingliederung in das Unternehmen (keine fixen Arbeitszeiten, keine Arbeitsverpflichtung, keine sonstigen Vorgaben).

Das Beschäftigungsbild von Volontär:innen muss sich sowohl organisatorisch als auch inhaltlich ganz klar von der Tätigkeit der übrigen im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer:innen unterscheiden.

 

Für Fragen und weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen in der Personalabrechnung gerne zur Verfügung.

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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