Aus Homeoffice wird Telearbeit
In Folge von Evaluierungen der gesetzlichen Regelungen zum Thema Homeoffice wurden ebendiese überarbeitet.
Im Unterschied zur bislang geltenden Bestimmung lautet die Überschrift zum Gesetz ab 01.01.2025 „Telearbeit“ und verdeutlicht damit, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Homeoffice nunmehr auch auf Arbeiten außerhalb von Wohnungen/Wohnhäusern Anwendung finden.
Telearbeit liegt demnach vor, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden und dies entweder in der Wohnung bzw. im Wohnhaus des Arbeitnehmers oder in einer von ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erfolgt.
Somit kommen als Örtlichkeiten für die Telearbeit neben der Wohnung/dem Wohnhaus am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer und einer Wohnung von deren Angehörigen etwa auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces (das sind organisatorisch eingerichtete, vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten) oder andere von Arbeitnehmern gewählte Orte (wie etwa Internet-Cafés) in Betracht.
Zu beachten ist, dass im Zusammenhang mit dem Unfallversicherungsschutz zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn differenziert wird und sich daraus Unterschiede beim unfallversicherungsrechtlichen Wegeschutz ergeben.
Telearbeit im engeren Sinn liegt vor, wenn die Tätigkeit
- in der Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des Versicherten besteht (Homeoffice),
- einer Wohnung eines nahen Angehörigen des Versicherten (wenn sich diese in der Nähe zur Wohnung des Dienstnehmers oder zur Arbeitsstätte befindet) oder
- in den Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces
ausgeübt wird.
Telearbeit kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden.
Die Vereinbarung an sich sowie die Orte, an denen sie erbracht wird, sind schriftlich festzuhalten.
Entsprechend der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zu den Rahmenbedingungen der Vereinbarung von Homeoffice ist die Vereinbarung eines einseitigen Weisungsvorbehalts des Arbeitgebers, ob Telearbeit ausgeübt wird, nicht zulässig, da dies dem Grundsatz der einvernehmlichen Festlegung der Telearbeit widerspricht.
Die neuen Regelungen treten mit 01.01.2025 in Kraft. Bisherige Homeoffice-Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit. Sollten neue „Telearbeitsörtlichkeiten“ dazukommen, sind diese zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.