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Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2022 aus EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2023. Die Anträge sind über FinanzOnline einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mind € 1.000 bzw Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen.

Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.[1]

 

Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die ausländischen Finanzbehörden kommt es oft zu Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH[2] stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Dies bedeutet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen.

 

[1]Information Vorsteuererstattung Nordirland: https://www.gov.uk/guidance/claim-vat-refunds-in-northern-ireland-or-the-eu-if-youre-established-in-northern-ireland-or-in-the-eu.

[2] EuGH vom 2.5.2019, C-133/18.

Erscheinungsdatum:

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