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STEUERLICHE ÄNDERUNGEN - AUSBLICK AUF 2024

1.1       Einkommensteuer

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 wird die inflationsneutrale Einkommensbesteuerung ab 1.1.2024 neu geregelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen.

 

  • Tarifstufen und Absetzbeträge

Für die Tarifanpassung wurden die Eingangsstufe (=“Existenzminimum“) um 9,6% auf € 12.816 und die  weiteren Grenzbeträge der jeweiligen Tarifstufen [Stufe 2 (20%): € 20.818, Stufe 3 (30%): € 34.513, Stufe 4 (40%): € 66.612, Stufe 5 (48%): € 99.266] angehoben sowie davon abhängige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag: € 463, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: € 752 und Pensionistenabsetzbetrag: € 954) erhöht. Eine umfassende tabellarische Übersicht finden Sie in der KlientenINFO Ausgabe 5/2023.

 

  • Gewinnfreibetrag (GFB)

Der Gewinnfreibetrags für Einkommensteuerpflichtige erfährt eine Erhöhung. Der Grundfreibetrag wird auf Gewinne bis € 33.000 angehoben, somit können € 4.950 (=15% von € 33.000) automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über alle Stufen erhöht sich auf € 46.400.

 

  • Leistungsanreiz Überstunden

Mit der Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll ein Leistungsanreiz geboten werden. In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag auf monatlich € 120 für 10 Überstunden statt bisher € 86 angehoben.

 

  • Anhebung weiterer steuerlicher Begünstigungen
  • Der Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG) sowie für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) wird auf € 400 / Monat erhöht.
  • Alle Regelungen betreffend Homeoffice, die von 2021 bis 2023 gegolten haben, gelten ab 2024 unbefristet weiter (zB Homeoffice-Pauschale).
  • Sowohl der steuerfreie Zuschuss für Kinderbetreuung wird auf € 2.000 pa als auch das Alter des „begünstigten“ Kindes von 10 auf 14 Jahre Ab 2024 wird auch ein nachträglicher Kostenersatz durch den Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer anerkannt, wie dies bereits bei der Abwicklung des Öffi-Tickets erfolgt.

 

  • Ausstrahlung auf weitere (Grenz)Beträge

Die tarifmäßige Anhebung der Eingangsstufe auf € 12.816 (€ 11.693) ab 1.1.2024 wirkt sich ua auch noch auf folgende Grenzbeträge aus:

  • Das große Arbeitsplatzpauschale von jährlich € 1.200 steht dann zu, wenn Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit € 12.816 pro Jahr nicht überschreiten. Darunter beträgt das Pauschale € 300.
  • Steuererklärungspflicht für Einkommen, die keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten und € 12.816 übersteigen.
  • Als außergewöhnliche Belastung können Krankheitskosten für einen einkommensschwachen (Ehe-)Partner übernommen werden, soweit durch die Krankheitskosten das steuerliche Existenzminimum des erkrankten (Ehe-)Partner von nunmehr € 12.816 unterschritten würde.

 

Hinweis: Die Abschaffung der kalten Progression knüpft an den Einkommensteuertarif an. Sie stellt keine generelle Inflationsanpassung aller Beträge im EStG dar. So haben zB Km-Geld, Luxustangente oder Pendlerpauschale andere Wurzeln, nicht die Anknüpfung an den Tarif.

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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