HIGHLIGHTS AUS DEM ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2023
Am 21.4.2023 hat das Finanzministerium den Ministerialentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2023 vorgelegt. Am 14.6.2023 wurde die entsprechende Regierungsvorlage im Nationalrat vorgelegt. In diesem Gesetz finden sich zahlreiche Änderungen für das Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Umgründungssteuergesetz sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und weitere Nebengesetze. Es handelt sich dabei um ein technisches Änderungspaket, welches die Schwerpunkte in den Bereichen Rechtssicherheit, Steuergerechtigkeit, Digitalisierung, Verwaltungsvereinfachung und Ökologisierung des Steuerrechts setzt. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in den einzelnen Steuergesetzen geben.
Änderungen im Einkommensteuergesetz:
- Außerbetriebliche Nutzung leerstehender Betriebsgebäude
Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Dabei werden bei Betriebsgebäuden regelmäßig stille Reserven aufgedeckt, welche im Entnahmezeitpunkt zu versteuern sind. Um diese potentielle Steuerlast zu vermeiden, werden leerstehende Betriebsgebäude nicht ins Privatvermögen zur weiteren Nutzung überführt, sondern verbleiben ungenutzt im Betriebsvermögen. Dies führt zur sogenannten „Bodenversiegelung“. Um dem entgegenzuwirken, ist ab dem 1.7.2023 vorgesehen, dass die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und somit keine Realisation der stillen Reserven erfolgt und unmittelbar keine Steuer anfällt.
In diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt wurde. Selbst hergestellte Gebäude (im Betriebsvermögen) bleiben nach Entnahme ins Privatvermögen also steueranhängig. Durch die Neuregelung entfällt damit die obsolet gewordene Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung bzw -aufgabe.
Anmerkung: Es ist dennoch möglich, eine Veräußerung eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gebäudes steuerfrei zu stellen, indem dieses nach der Entnahme und vor Veräußerung für 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz für den Steuerpflichtigen dient bzw gedient hat. Ein Ausschluss der Hauptwohnsitzbefreiung ist nämlich nicht vorgesehen.
Erscheinungsdatum:
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