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Höchstgerichtliche Entscheidungen

Ende des Jahres 2022 gab es wieder eine Reihe von interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Wir haben für Sie die unserer Meinung nach für die Praxis besonders relevanten Judikate herausgesucht und in kurzer Form dargestellt.

 

  • Bereits die Vermietungsabsicht verhindert die ImmoESt-Steuerbefreiung für hergestellte Gebäude

Ein Ehepaar errichtete auf seinem Grundstück ein Wohnhaus. Bereits während der Bauphase ließ es über Makler nach Mietern suchen. Wegen der beabsichtigten Vermietung machte das Ehepaar auch die Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Da nach Fertigstellung des Hauses kein geeigneter Mieter gefunden werden konnte, verkaufte das Ehepaar die Immobilie und machte bei der ImmoESt die Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude geltend. Der VwGH entschied, dass die Steuerbefreiung nicht zusteht, weil das Gebäude der Erzielung von Vermietungseinkünften gedient hat. Dafür reicht nämlich bereits die objektiv nachbeweisbare Vermietungsabsicht aus. Offen blieb, ob die ImmoESt-Befreiung zusteht, wenn der Nachweis gelingt, dass die Vermietung Liebhaberei gewesen wäre.

 

  • Steuerpflicht des Entgelts für die Option auf ein Grundstück

Eine Grundstückeigentümerin räumte einem Kaufinteressenten die Option zum Kauf ihres Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist (Ausübungszeitraum) ein. Für die Optionseinräumung erhielt sie ein Entgelt. Wird die Option nicht ausgeübt, führt dieses Entgelt bei der Grundstückseigentümerin zu Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Ausübungszeitraum abläuft.

 

  • Abzug inländischer Sozialversicherung auf Auslandseinkünfte

Ein Steuerpflichtiger hatte in Deutschland und in Österreich einen Wohnsitz und erzielte auch in beiden Staaten Einkünfte. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen war in Österreich. Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für die deutschen und österreichischen Einkünfte fielen in Österreich an (Sozialversicherung der Selbständigen). Grundsätzlich muss der Wohnsitzstaat die Sozialversicherung einkommensteuerlich abziehen. Bei zwei Wohnsitzstaaten muss jeder der beiden Staaten jenen Teil der Sozialversicherung abziehen, der auf die von ihm aufgrund des DBA zur Besteuerung zugewiesenen Einkünfte entfällt. Falls aber im ausländischen Wohnsitzstaat nach der dortigen Rechtslage der Abzug nicht möglich ist, nimmt Österreich als weiterer Wohnsitzstaat den Abzug der gesamten Sozialversicherung vor.

 

  • Abgabennachsicht wegen Auswirkung des Zufluss- Abflussprinzips

Ein Geschäftsführer erhielt 2011 eine hohe Zahlung zur Abfindung der Betriebspension. Diese Zahlung unterlag 2011 der Lohnsteuer. Im Folgejahr 2012 mussten ca € 350.000 des Abfindungsbetrages zurückbezahlt werden, weil dieser zu hoch ermittelt worden war. Die Rückzahlung führte 2012 zu Werbungskosten, die sich aber insoweit nicht steuerlich auswirken konnten, als sie das Einkommen 2012 überstiegen. Der VwGH entschied: Ausnahmsweise kann das Zufluss- Abflussprinzip eine sachliche Unbilligkeit bewirken und daher eine Abgabennachsicht rechtfertigen. Die Nachsicht ist im Falle einer gravierenden Belastung des Arbeitnehmers möglich, wenn ihn kein relevantes Verschulden am Zufließen des unrechtmäßigen Bezuges trifft .

 

 

  • Übertragung stiller Reserven durch Privatstiftung

Privatstiftungen können aufgedeckte stille Reserven aus dem Verkauf von Aktien und anderen Beteiligungen auf die Anschaffungskosten einer neu erworbenen Ersatzbeteiligung übertragen. Die Übertragung der stillen Reserve ist insofern nicht möglich, als die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung aus einem Gesellschafterzuschuss resultieren. Zudem dürfen durch die Übertragung der stillen Reserve die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung nicht negativ werden. Die Kapitalerhöhung bei einer bestehenden Tochtergesellschaft der Privatstiftung gilt nur dann als Ersatzbeteiligung, wenn sich als Folge der Kapitalerhöhung das Beteiligungsausmaß der Privatstiftung um zumindest 10% erhöht.

 

  • Verlängerung der Steuerbemessungs-Verjährungsfrist durch Grundbuchsabfrage

Mit Kaufvertrag aus dem Jahr 2010 hatte ein Käufer Eigentumsanteile an einem Grundstück gekauft, wofür der Parteienvertreter die Grunderwerbsteuer durch Selbstberechnung abgeführt hatte. Im Jahr 2016 schrieb das Finanzamt mit Bescheid die Grunderwerbsteuer von einer höheren Bemessungsgrundlage vor, weil es von einem Bauherrenmodell ausging und daher die Baukosten miteinbezog. Strittig wurde, ob im Jahr 2016 bereits Verjährung eingetreten war. Der VwGH verneinte die Verjährung. Das Finanzamt hatte im Jahr 2015 eine Grundbuchsabfrage gemacht sowie den Kaufvertrag aus der digitalen Urkundensammlung des Grundbuchs abgerufen und ausgedruckt und zudem eine Anfrage an die das Bauherrnmodell bewerbende GmbH gestellt. Jede dieser behördlichen Handlungen war eine Verlängerungshandlung (früher Unterbrechungshandlung), die eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei Ende 2016 bewirkte.

 

  • Grunderwerbsteuer auf die Kosten des Kaufvertrages

Wenn Käufer und Verkäufer den Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrags beauftragen und sich der Käufer zur Tragung der gesamten Vertragserrichtungskosten verpflichtet, zählt die Hälfte der Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Beauftragt der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde und verpflichtet sich der Käufer, diese Kosten zur Gänze zu übernehmen, dann gehören die gesamten Vertragserrichtungskosten zu Bemessungsgrundlage. Nur wenn allein der Käufer den Auftrag erteilt, fällt keine Grunderwerbsteuer auf die Vertragserrichtungskosten an.

 

  • Grunderwerbsteuer bei Einbringung nach UmgrStG

Mit Vertrag vom Jänner 2016 brachte eine natürliche Person ihren Kommanditanteil mitsamt dem aus Grundstücken bestehenden Sonderbetriebsvermögen rückwirkend zum 30.6.2015 nach Artikel III UmgrStG in eine GmbH ein. Liegt der Umgründungsstichtag nach dem 31.12.2015, bildet bei Vorgängen nach dem UmgrStG der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (anders bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken); lag der Umgründungsstichtag hingegen vor dem 1.1.2016, war der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2015 beträgt der Steuersatz bei Vorgängen nach dem UmgrStG grundsätzlich 0,5% (anders bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken); bildet aber wegen des rückwirkenden Umgründungsstichtags vor dem 1.1.2016 noch der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage, beträgt der Steuersatz 3,5%.

 

  • Begleichung einer zivilrechtlichen Forderung des Finanzamtes

Wegen einer Steuerschuld von ca € 1,6 Mio hatte das Finanzamt durch das Bezirksgericht ein Pfandrecht am Grundstück des Steuerpflichtigen vormerken lassen. Dadurch fielen gerichtliche Gebühren von € 19.000 an, die keine Abgaben sind und daher nicht am Abgabenkonto verbucht werden, deren Ersatz das Finanzamt aber zivilrechtlich vom Steuerpflichtigen fordert. Da der Steuerpflichtige sein Grundstück verkaufen wollte, forderte das Finanzamt die Begleichung der Steuerschuld und diesen Gebührenersatz. Der Steuerpflichtige überwies die Steuer und die Gebühren in einer Summe auf das Abgabenkonto. Weil die Einzahlung des Gesamtbetrages ohne Anführung einer speziellen Verwendungswidmung erfolgt ist, stellt sie eine Saldozahlung auf dem Abgabenkonto zur Abdeckung von Steuerschulden dar, sodass sie nicht der Abdeckung der Gebührenforderung von € 19.000 diente. Nur soweit am Abgabenkonto ein Guthaben entsteht, kann das Finanzamt eine Aufrechnung mit seiner Gebührenforderung erklären.

Erscheinungsdatum:

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