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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II

In unserer letzten Ausgabe haben wir Sie über die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss II (EKZ II) informiert. Sollten Sie keine Voranmeldung für den EKZ II vorgenommen haben, so ist die Beantragung des EKZ II sowohl für die erste Tranche (1.1.2023 bis 30.6.2023) als auch die zweite Tranche (1.7.2023 bis 31.12.2023) nicht möglich. Diese Information richtet sich daher an all jene, die eine Voranmeldung bis zum 2.11.2023 durchgeführt haben. Die Förderung besteht in einem nicht rückzahlbaren Zuschuss nach dem „first come first served“ Prinzip und es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

 

Mit 8.11.2023 wurde ein Entwurf der Förderrichtlinie für den Energiekostenzuschuss II veröffentlicht. Da es sich um einen Entwurf handelt, gibt es derzeit keine endgültige Rechtsgrundlage für den EKZ II. Es ist zu erwarten, dass die derzeit vorgesehene kurze Antragsfrist auch in der finalen Förderrichtlinie, also in der endgültigen Rechtsgrundlage, enthalte ist. Aufgrund der kurzen Antragsfrist wird es nicht anders möglich sein, als die Anträge bereits intern vorzubereiten und nach Bekanntmachung der endgültigen Rechtsgrundlage einzureichen.

 

Von einer Einreichung vor Veröffentlichung der endgültigen Grundlage ist aufgrund von Rechtsunsicherheit abzuraten.

 

Wir dürfen Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der Förderrichtlinie geben, sodass Sie sich optimal vorbereiten können.

 

    WER WIRD GEFÖRDERT?

Der Energiekostenzuschuss II ist für Unternehmen konzipiert, welche unter den derzeit hohen Energiekosten leiden. Dieser wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Einmalzahlung gewährt.

 

Förderungsfähige Unternehmen in der Basisstufe (Stufe 1) und den Berechnungsstufen 2 und 5 sind bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG. Weiters fallen darunter landwirtschaftliche Unternehmen, welche ein beheizbares Gewächshaus betreiben (soweit Sie nicht gemäß der Richtlinie ausgeschlossen sind).

In die Berechnungsstufen 3 und 4 fallen förderungsfähige Unternehmen, die zusätzlich das Merkmal der Energieintensivität erfüllen.

 

Nicht förderfähig ua sind:

  • Staatliche Einheiten
  • Gebietskörperschaften, auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit
  • Unternehmensneugründungen ab dem 1.1.2021 (für Stufe 2 bis 5)
  • Unternehmensneugründungen ab dem 1.1.2022
  • Unternehmen, die in folgenden Branchen tätig sind:
    • Energieversorgung
    • Mineralölverarbeitende Unternehmen
    • Gewinnung von Erdöl- und Erdgas
    • Banken- und Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen
    • Realitätswesen (Immobilien)
    • Land- und Forstwirtschaftliche Urproduktion (ausgenommen Gewächshäuser)
    • Fischerei und Aquakultur
  • Verkammerte und nicht verkammerte Freie Berufe
  • Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten bei anderen öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden
  • Politische Parteien

Nicht unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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