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AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Diesmal informieren wir Sie über die aktuellsten VwGH-Erkenntnisse vom Beginn des Jahres 2023 an.

 

  • Steuerpflicht bei Konkurs der atypisch stillen Gesellschaft

Unternehmensrechtliche Vorschriften ordnen für die stille Gesellschaft an, dass sie durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens aufgelöst ist (anders nur bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Sanierungsverfahren). Hat der atypisch stille Gesellschafter ein negatives Kapitalkonto, so bedeutet die Beendigung der stillen Gesellschaft, dass er einen Veräußerungsgewinn im Ausmaß des negativen Kapitalkontos zu versteuern hat.

 

  • Keine Verjährung der Einkommensteuer bei Abhängigkeit von einer Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid einer Personengesellschaft

Im März 2021 entschied das BFG über die Beschwerde gegen einen 2009 erlassenen Gewinnfeststellungsbescheid (für das Jahr 2001) betreffend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Mai 2021 erließ das Finanzamt auf Basis dieser Beschwerdeentscheidung des BFG einen geänderten (verbösernden) Einkommensteuerbescheid 2001 gegenüber einem Gesellschafter. Der Erlassung des geänderten Einkommensteuerbescheides 2001 stand die Verjährung nicht entgegen, weil bei Einbringung der Beschwerde gegen den Gewinnfeststellungsbescheid Verjährung für die Einkommensteuer noch nicht eingetreten war. Der geänderten Festsetzung der Einkommensteuer kann auch nicht der Eintritt der absoluten Verjährung entgegenstehen, da die Festsetzung der Steuer von der Erledigung der (bis dahin offenen) Beschwerde gegen den Gewinnfeststellungsbescheid abhängig war. 

 

  • Anspruch auf Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern

Wenn die Mutter eines minderjährigen Kindes die Familienbeihilfe bezieht, in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt und der – getrennt lebende – leibliche Vater Kindesunterzahlt zahlt, steht der Familienbonus Plus nur der Mutter und dem leiblichen Vater zu. Auch wenn die Mutter in einer neuen Lebensgemeinschaft oder Ehe lebt (und vielleicht kein Einkommen bezieht), kann der nunmehrige (Ehe)Partner der Mutter für dieses Kind keinen Familienbonus Plus beziehen (anders nur, wenn die Kindesmutter auch den Anspruch auf Familienbeihilfe auf ihren (Ehe)Partner übertragen würde).

 

  • Aussetzung der Einhebung im Wiedereinsetzungsverfahren

Wurde die Frist gegen einen Steuerbescheid Beschwerde zu erheben versäumt, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, um wieder in das Beschwerdeverfahren zu kommen. Auch während des Wiedereinsetzungsverfahrens kann die Aussetzung der Einhebung des strittigen Steuerbetrages beantragt werden. Die Aussetzungen der Einhebung ist von der Behörde dann nicht zu gewähren, wenn die Erfolgsaussichten des Wiedereinsetzungsverfahrens (und des Beschwerdeverfahrens gegen den Steuerbescheid) als wenig erfolgversprechend beurteilt werden müssen.

 

  • Im Finanzstrafverfahren sind Eingaben per E-Mail nicht möglich

Mit Strafverfügung wurde die Steuerpflichtige einer Abgabenhinterziehung für schuldig befunden. Sodann übermittelte die Steuerpflichtige durch ihren Rechtsanwalt an das Amt für Betrugsbekämpfung ein als „Einspruch“ betiteltes Schreiben in Form einer an ein E-Mail angehängten Datei. Das Amt teilte daraufhin mit, dass das E-Mail (samt seinem Anhang) rechtlich wirkungslos ist. Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist blieb erfolglos. Der VwGH bestätigte: Im Verfahren vor einem Finanzamt kommt einem E-Mail die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe nicht zu. Da dies dem Rechtsanwalt bekannt sein muss, kommt auch die Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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