Vorsteuererstattung
- Vorsteuerrückerstattung aus Drittstaaten
Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2021 aus Nicht-EU-Staaten endet bereits am 30.6.2022 (Achtung: Ausschlussfrist, dh es ist keine Verlängerung möglich). Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, müssen die Unterlagen rechtzeitig abgeschickt werden. Die Anträge für die Schweiz sind über einen lokalen steuerlichen Vertreter einzubringen. Dem Antrag sind sämtliche Originalrechnungen sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original beizufügen. Denken Sie daran, Kopien für Ihre Unterlagen anzufertigen. In Österreich ist für die Vorsteuerrückerstattung an Drittlandsunternehmer das Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, zuständig.
- Vorsteuerrückerstattung aus Großbritannien
Großbritannien gilt seit dem BREXIT als Drittland. Allerdings weicht der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr ab. Nach den nationalen britischen Regeln muss die Vorsteuerrückerstattung auf Basis des sogenannten „prescribed year“, das vom 1.Juli eines Jahres bis zum 30.Juni des Folgejahres dauert, innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2021 bis 30.6.2022 sind die Vergütungsanträge bis spätestens 31.12.2022 einzubringen. Für die erste Jahreshälfte 2021 ist kein Antrag mehr möglich. Auch hier sind die Rechnungen, Importbelege und eine gültige Unternehmerbescheinigung im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass der Erstattungsbetrag mindestens 130 britische Pfund für drei Monate bzw 16 britische Pfund für den 12 Monate umfassenden Zeitraum überschreitet.
Erscheinungsdatum:
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