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Umsatzsteuer – Verzinsung nach dem AbgÄG 2022

Mit dem neuen § 205c BAO idF AbgÄG 2022 wurde eine eigene Regelung für Umsatzsteuerzinsen gesetzlich verankert. Damit sollen die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil „CS und techRent International GmbH“ in nationales Recht umgesetzt und die bisherige Regelungslücke für Zinsansprüche im umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren geschlossen werden. Umsatzsteuerzinsen gelten sowohl für Gutschriften wie für Nachzahlungen. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens € 50 betragen.

 

Gutschriften

  • Gutschriften sind ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses (oder allenfalls Bekanntgabe des Bescheides) auf dem Abgabenkonto zu verzinsen.

Beispiel: die UVA 03/2023 wird am 15.5.2023 mit einem Überschuss eingereicht. Das Finanzamt verbucht die Gutschrift für die Periode 03/2023 erst am 22.11.2023. à Das Vorsteuer-Guthaben ist ab 14.8.2023 (91. Tag nach Einreichung UVA) bis einschließlich 22.11.2023 zu verzinsen.

  • Gutschriften aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung (Überschuss wurde geltend gemacht) sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.

Beispiel: die USt-Jahreserklärung für 2022 mit einem Überschuss  wird am 15.5.2023 eingereicht. Der Bescheid des FA ergeht erst am 12.10.2023. à Für den Zeitraum von 14.8.2023 bis 12.10.2023 sind Umsatzsteuerzinsen gutzuschreiben. Die Verzinsung erfolgt für jenen Betrag, der tatsächlich gutgeschrieben wird.

Nachforderungen

  • Wird eine UVA mit daraus resultierender Umsatzsteuerzahllast verspätet eingereicht, ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung die Nachforderung zugunsten der Finanzbehörde zu verzinsen.

Beispiel: die UVA für 08/2022 mit einer Zahllast wird am 28.02.2023 verspätet eingereicht. à Umsatzsteuerzinsen sind ab 16.1.2023 (91. Tag nach Fälligkeit UVA 08/2022) bis 28.2.2023 vorzuschreiben.

  • Eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.

Beispiel: am 15.5.2023 wird die UVA 03/2023 mit einem Überschuss eingereicht, seitens dem FA wird am 8.9.2023 jedoch eine Zahllast von € 2.000 für die Periode 03/2023 festgesetzt. à Es erfolgt die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen (Bemessungsgrundlage: € 2.000 für den Zeitraum 14.8.2023 bis 8.9.2023.

  • Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind hingegen ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses zu verzinsen.

Beispiel: die USt-Jahreserklärung für 2022 wird am 26.6.2023 eingereicht (Zahllast € 8.000). Der Bescheid des Finanzamtes ergeht am 21.10.2023. à Für den Zeitraum von 1.10.2023 bis 21.10.2023 sind Umsatzsteuerzinsen zu verhängen.

 

Verzinsung von Differenzbeträgen aufgrund nachträglicher Bescheide

Ab dem Zeitpunkt der Erlassung eines Veranlagungs- oder eines Änderungsbescheides verliert der bisherige Festsetzungsbescheid seine Gültigkeit. Dies hat im Hinblick auf die Verzinsung folgende Auswirkungen:

  • Ergibt sich aufgrund eines Änderungsbescheides eine Gutschrift, ist diese ab dem 91. Tag nach Einreichung der UVA zu verzinsen. Wurde hingegen bereits der Bescheid über die USt-Jahreserklärung erlassen, beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der USt-Jahreserklärung. In beiden Fällen endet die Verzinsung mit Bekanntgabe des Änderungsbescheides.

Beispiel: Die USt-Jahreserklärung für 2022 wird am 20.2.2023 eingereicht (Überschuss €  12.000). Gemäß Veranlagungsbescheid vom 10.3.2023 wird jedoch nur eine Gutschrift über € 7.000 zuerkannt. Dagegen wird ein Rechtsmittel erhoben, der Beschwerde wird durch Beschwerdevorentscheidung am 9.10.2023 vollinhaltlich stattgegeben. à Ab 22.5.2023 (91. Tag nach Einreichung der USt-Jahreserklärung) bis 9.10.2023 (Bescheidbekanntgabe) sind für den Unterschiedsbetrag von € 5.000 Umsatzsteuerzinsen gutzuschreiben.

  • Im Falle einer Nachforderung beginnt die Zinsenberechnung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bzw ab dem 1. Oktober des Folgejahres bei Vorliegen eines USt-Jahresbescheides.

Erscheinungsdatum:

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