Termine bis September 2022
Termine bis September 2022
Um keine Fristen bis Ende September 2022 zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf die folgende Terminübersicht.
Termin 30.9.2022
- Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten
Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2021 aus EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2022. Die Anträge sind über FinanzOnline einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mind € 1.000 bzw Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Beachten Sie die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB und 40 Belegen je Antrag.
Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.[1]
Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die ausländischen Finanzbehörden kommt es oft zu Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Dies bedeutet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen.
- Frist für den Jahresabschluss 2021 vom 30.9. 2022 auf 31.12.2022 verlängert
Kapitalgesellschaften und „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen und spätestens nach neun Monaten an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Auf Initiative der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen konnten die Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 erneut um drei Monate verlängert werden. Für die folgenden Bilanzstichtage gelten Einschleifregelungen. Eine Übernahme ins Dauerrecht ist in Diskussion.
Für die Übermittlung von Jahresabschlüssen gilt nach der aktuellen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, dass Jahresabschlüsse grundsätzlich in strukturierter Form an das Firmenbuch zu übermitteln sind. Dies erfolgt in der Regel mittels XML-Datei über FinanzOnline.
Für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften steht auf der Webseite des BMJ ein ausfüllbares Webformular zur Verfügung, das ebenfalls die nötige XML-Datei als Basis des Formblattes erzeugt.
Im Detail ergeben sich daher folgende Fristen:
|
normal |
Verlängerung |
normal |
Verlängerung |
Bilanzstichtag |
Aufstellung |
Offenlegung |
||
31.12.2021 |
31.5.2022 |
30.9.2022 |
30.09.2022 |
31.12.2022 |
31.1.2022 |
30.6.2022 |
30.9.2022 |
31.10.2022 |
31.12.2022 |
28.2.2022 |
31.7.2022 |
30.9.2022 |
30.11.2022 |
31.12.2022 |
31.3.2022 |
31.8.2022 |
30.9.2022 |
31.12.2022 |
31.12.2022 |
30.4.2022 |
30.9.2022 |
30.9.2022 |
31.1.2023 |
31.1.2023 |
31.5.2022 |
31.10.2022 |
31.10.2022 |
28.2.2023 |
28.2.2023 |
30.6.2022 |
30.11.2022 |
30.11.2022 |
31.3.2023 |
31.3.2023 |
Erscheinungsdatum:
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