Frist für den Jahresabschluss 2021
Kapitalgesellschaften und „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen und spätestens nach neun Monaten an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Auf Initiative der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen konnten die Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 erneut um drei Monate verlängert werden[1]. Für die folgenden Bilanzstichtage gelten Einschleifregelungen. Eine Übernahme ins Dauerrecht ist in Diskussion.
Für die Übermittlung von Jahresabschlüssen[2] gilt nach der aktuellen Verordnung[3] über den elektronischen Rechtsverkehr, dass Jahresabschlüsse grundsätzlich in strukturierter Form an das Firmenbuch zu übermitteln sind. Dies erfolgt in der Regel mittels XML-Datei über FinanzOnline.
Für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften steht auf der Webseite des BMJ ein ausfüllbares Webformular zur Verfügung, das ebenfalls die nötige XML-Datei als Basis des Formblattes erzeugt.
Im Detail ergeben sich daher folgende Fristen:
|
normal |
Verlängerung |
normal |
Verlängerung |
Bilanzstichtag |
Aufstellung |
Offenlegung |
||
31.12.2021 |
31.5.2022 |
30.9.2022 |
30.09.2022 |
31.12.2022 |
31.1.2022 |
30.6.2022 |
30.9.2022 |
31.10.2022 |
31.12.2022 |
28.2.2022 |
31.7.2022 |
30.9.2022 |
30.11.2022 |
31.12.2022 |
31.3.2022 |
31.8.2022 |
30.9.2022 |
31.12.2022 |
31.12.2022 |
30.4.2022 |
30.9.2022 |
30.9.2022 |
31.1.2023 |
31.1.2023 |
31.5.2022 |
31.10.2022 |
31.10.2022 |
28.2.2023 |
28.2.2023 |
30.6.2022 |
30.11.2022 |
30.11.2022 |
31.3.2023 |
31.3.2023 |
Erscheinungsdatum:
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