Mannschaftssportler und ihre Trainer gelten als Dienstnehmer bei ihren Vereinen. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Entgelte und Sachleistungen der Lohnsteuerpflicht sowie der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Erhalten sie jedoch nur pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, so sind diese von der Einkommensteuer befreit. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen liegen vor, wenn:
- Sie von einem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer (z. B. Masseur, Trainer) bezogen werden. Nicht dazu zählen Platzwarte und Funktionäre.
- Sie höchstens € 60,00 pro Einsatztag und € 540,00 pro Kalendermonat betragen.
- Ihre Auszahlung von einem begünstigten Rechtsträger erfolgt (z. B. von einem Verein)
- Sie nur an den Einsatztagen (Training, Wettkampf) ausbezahlt werden. Die Einsatztage müssen dokumentiert werden. Auch die Auszahlung muss gesondert dokumentiert werden. Um die Dokumentation zu erleichtern, werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation Formulare zur Verfügung gestellt (www.bso.or.at).
Auch Einzelsportler können die Begünstigung für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Anspruch nehmen, wenn sie die obigen Voraussetzungen erfüllen.
Neben den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dürfen keine Kosten steuerfrei ersetzt werden. Das bedeutet, es dürfen zum Beispiel kein Kilometergeld und keine Tages- und Nächtigungsgelder ausgezahlt werden. Sachleistungen, wie Bus- oder Flugtickets oder auch Zimmer, dürfen jedoch zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
Übersteigen die tatsächliche Reisekosten (z. B. für Fahrten von der Wohnung zum Trainingsort und zurück) die steuerfreien pauschalen Aufwandsentschädigungen, können die tatsächlichen Reisekosten und/oder die Pendlerpauschale im Zuge der Veranlagung geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn auch steuerpflichtige Einnahmen vorliegen und nicht nur steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigungen.
Überschreiten der Höchstbeträge
Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen die Höchstbeträge, unterliegen nur jene Beträge, die diesen übersteigen, der Besteuerung. Werden sie nur in bestimmten Monaten ausbezahlt, bleiben die Obergrenzen bestehen. Das bedeutet, wenn in einem Monat keine pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bezahlt werden, können die Höchstbeträge im Folgemonat nicht erhöht werden.
Mehrere Dienstverhältnisse
Hat der Sportler mehrere Dienstverhältnisse, können die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Bei der Veranlagung erfolgt dann die Zurückführung auf das maximale Ausmaß.
Lohnkonto
Der Arbeitgeber muss kein Lohnkonto führen, wenn der Arbeitnehmer
- schriftlich bestätigt, dass er nur aus diesem Dienstverhältnis pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bezieht und
- er keine Entgelte von anderen Arbeitgebern bezieht.
Auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt kann unterbleiben. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber nur bestimmte Kostenersätze auszahlt. Die Auszahlung der Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Kostenersätze muss jedoch aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.
Sozialversicherung
Bezieht der Sportler pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, so sind diese in der Sozialversicherung beitragsfrei. Jedoch nur, wenn die Tätigkeit als Sportler nebenberuflich ausgeübt wird. Als Hauptberuf zählen auch ein Studium und die Tätigkeit als Hausfrau oder -mann in einem Familienverband.
Preisgelder
Zuerst muss geklärt werden, ob eine Steuerpflicht in Österreich entsteht. Dies ist bei Preisgeldern abhängig davon, ob der Veranstalter ein Unternehmer ist.
Veranstalter ist Unternehmer: Preisgelder sind dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat. Leistungsempfänger ist bei Sportveranstaltungen der Veranstalter eines Wettkampfes.
Veranstalter ist kein Unternehmer: Die Preisgelder sind an dem Ort steuerbar, an dem die Veranstaltung stattfindet.
Werbeeinnahmen
Werbeeinnahmen sind in dem Land steuerpflichtig, in dem der Empfänger der Leistung seinen Unternehmenssitz hat.
Beispiel: Ein österreichischer Sportler wirbt in Österreich für einen spanischen Unternehmer. Die Werbeeinnahme ist in Österreich nicht steuerpflichtig, weil der leistungsempfangende Unternehmer seinen Sitz in Spanien hat. Ist es hingegen umgekehrt und wirbt ein spanischer Sportler in Spanien für einen österreichischen Unternehmer, so entsteht in Österreich die Steuerpflicht.
Steuerpflicht in Österreich
Unterliegen die Werbeeinnahmen und/oder Preisgelder der Steuerpflicht in Österreich, ist noch zu klären, ob der Sportler Unternehmer ist oder nicht.
Sportler ist kein Unternehmer: Das ist der Fall, wenn die Ausgaben für den Sport höher sind, als die Einnahmen. Es besteht keine Umsatzsteuerpflicht.
Sportler ist Kleinunternehmer: Sind die Einnahmen des Sportlers nicht höher als € 35.000,00 (Wert 2020, davor € 30.000,00) pro Jahr, dann unterliegt er der Kleinunternehmerregelung. Es besteht eine unechte Steuerbefreiung. Es kommt zu keiner Umsatzsteuerpflicht. Der Sportler kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Sportler ist Unternehmer: Unternehmer ist der Sportler, wenn seine Einnahmen aus der sportlichen Tätigkeit nachhaltig höher sind, als die Ausgaben. Auf der Rechnung muss die Umsatzsteuer aufscheinen. Der Steuersatz liegt bei 20 %.